Erbausschlagung (Kostenbeschwerde) | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Juni 2023 betreffend Erbausschlagung Berufung beim Kantonsgericht Schwyz einreichte (KG-act. 1);
- diese Berufung als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegenge- nommen wurde (s. KG-act. 2 mit weiteren Anordnungen, namentlich die Frist- ansetzung zur Kostenvorschussleistung);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2023 dem Kantons- gericht (u.a.) mitteilte, dass er kein Gerichtsverfahren anstreben wolle und somit keine Vorschusszahlung veranlasse (KG-act. 6);
- folglich auf eine Nachfristansetzung zur Leistung des verfügten Kosten- vorschusses verzichtet werden kann und ohne Weiterungen auf das einge- reichte Rechtsmittel gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass auch beim vorlie- genden Verfahrensausgang grundsätzlich die Kosten der 2. Gerichtsinstanz zu seinen Lasten gingen (s. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2023 48 retourniert). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. September 2023 ZK2 2023 50 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Erbausschlagung (Kostenbeschwerde) (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Ma- rch vom 28. Juni 2023, ZET 2022 347);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Postaufgabe D: 13.07.2023; Ankunft Grenzstelle CH: 14.07.2023) gegen die – am 8. Juli 2023 zugestellte – Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom
28. Juni 2023 betreffend Erbausschlagung Berufung beim Kantonsgericht Schwyz einreichte (KG-act. 1);
- diese Berufung als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegenge- nommen wurde (s. KG-act. 2 mit weiteren Anordnungen, namentlich die Frist- ansetzung zur Kostenvorschussleistung);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2023 dem Kantons- gericht (u.a.) mitteilte, dass er kein Gerichtsverfahren anstreben wolle und somit keine Vorschusszahlung veranlasse (KG-act. 6);
- folglich auf eine Nachfristansetzung zur Leistung des verfügten Kosten- vorschusses verzichtet werden kann und ohne Weiterungen auf das einge- reichte Rechtsmittel gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass auch beim vorlie- genden Verfahrensausgang grundsätzlich die Kosten der 2. Gerichtsinstanz zu seinen Lasten gingen (s. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2023 48 retourniert). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. September 2023 rfl